UNIVERSIT�T, KONFLIKT UND MENSCHENRECHTE VOZ de la Nueva Colombia - 09.10.2004 18:58
Gest�tzt auf einen autorit�ren Staat, m�chte das gegenw�rtige politische Regime mit al-len Mitteln glauben machen, in Kolumbien gebe es keinen Konflikt, sondern lediglich �ei-ne Herausforderung�. So hat es jedenfalls der gegenw�rtige - vor�bergehende -kolumbianische Pr�sident in Quito dargestellt, als Menschenrechtsorganisationen ihn we-gen der Tolerierung des ma�losen Staatsterrorismus angriffen; genau so ist es ihm auch in Europa ergangen, als er in seiner Einsamkeit die Proteste der internationalen �ffent-lichkeit nicht zum Schweigen bringen konnte. Es waren Proteste gegen die anhaltende, vielfache und systematische Verletzung der Menschenrechte, f�r die durch Taten, Unter-lassungen oder Duldung der Staat verantwortlich ist, dem er vor�bergehend vorsteht. Das Internationale Humanit�re Recht und der Charakter des Konflikts in Kolum-bien. Vortrag f�r die Versammlung des Nationalen Hoschhullehrerbundes; Bogot�, Oktober 2004 UNIVERSIT�T, KONFLIKT UND MENSCHENRECHTE Gest�tzt auf einen autorit�ren Staat, m�chte das gegenw�rtige politische Regime mit al-len Mitteln glauben machen, in Kolumbien gebe es keinen Konflikt, sondern lediglich �ei-ne Herausforderung�. So hat es jedenfalls der gegenw�rtige - vor�bergehende -kolumbianische Pr�sident in Quito dargestellt, als Menschenrechtsorganisationen ihn we-gen der Tolerierung des ma�losen Staatsterrorismus angriffen; genau so ist es ihm auch in Europa ergangen, als er in seiner Einsamkeit die Proteste der internationalen �ffent-lichkeit nicht zum Schweigen bringen konnte. Es waren Proteste gegen die anhaltende, vielfache und systematische Verletzung der Menschenrechte, f�r die durch Taten, Unter-lassungen oder Duldung der Staat verantwortlich ist, dem er vor�bergehend vorsteht. Es ist ein vertragsbr�chiger Staat, der selbst jene internationalen Normen nicht erf�llt, die er anzuerkennen behauptet, und dessen F�hrung au�erstande ist, der Staatenge-meinschaft f�r die in Vertr�gen, Vereinbarungen, Abkommen, Konventionen, Chartas, Erkl�rungen, Modus Vivendi und Protokollen eingegangenen internationalen Verpflich-tungen einzustehen. Ganz so, als hinge die Einhaltung, Erf�llung und Anwendung dieser Normen nicht vom selbstverst�ndlichen �pacta sunt servanda� (1) ab, sondern von der Verlogenheit und den faschistischen Merkmalen, die ihn gegenw�rtig charakterisieren. Die Normen des Internationalen Humanit�ren Rechts, dessen Konventionen und Protokol-le in die kolumbianischen Verfassung (2) aufgenommen wurden, wie das gegenw�rtige Regime und seine Sch�nredner immer wieder hervorheben, nehmen darin erst mit erheb-licher Versp�tung einen hervorgehobenen Platz ein, werden aber immer noch nicht an-gewendet. Der Staat ist nicht einmal zum Abschluss bilateraler humanit�rer Abkommen bereit, die dem Austausch von Personen dienen, die in Zusammenhang mit dem sozialen und be-waffneten Konflikt in Kolumbien ihrer Freiheit beraubt wurden. Es besteht auf Regie-rungsseite weder der politische Wille noch die Bereitschaft, hieran etwas zu �ndern; auch nicht zur Aufkl�rung des Schicksals tausender Verschwundener � der vom Staat einge-setzten Form der Freiheitsberaubung zur Bek�mpfung der politischen Opposition � die weder heimgekehrt sind noch gefunden und bestattet werden konnten, von denen es we-der Lebenszeichen noch Nachrichten f�r die Angeh�rigen gibt, deren Ungewissheit und Trauer andauert. Es ist dies ein Verbrechen, das in unserem Strafrecht normiert ist im Sinne des Statuts von Rom, das im �brigen eine Amnestierung des Verschwindenlassens verbietet, die heute in Kolumbien geplant ist (3). Das internationale Recht schreibt hierzu die Dreistufigkeit Wahrheit, Gerechtigkeit und vollumf�ngliche Entsch�digung vor, die un-ser Staat immer wieder zu umgehen sucht und nur umsetzt unter dem Druck internatio-naler Organe oder Gerichte � zuletzt der Interamerikanischen Menschenrechtskommissi-on oder des Interamerikanische Gerichts f�r die Menschenrechte mit Sitz in San Jos�, Costa Rica. Der kolumbianische Konflikt als angeblicher Standardfall Dem einschl�gigen internationalen Recht zufolge, ist der kolumbianische Konflikt ein ju-ristischer Standardfall: Eine bewaffnete Auseinandersetzung ohne internationale Beteili-gung. Dies entspricht der Fallbeschreibung des II. Zusatzprotokolls der Genfer Konventi-on und ist folglich unmittelbarer Bestandteil der kolumbianischen Verfassung, da nach Urteil C-225 vom 18. Mai 1995 das Gesetz 171 vom 16. Dezember 1994 zur �bernahme internationalen Rechts, vollziehbar wurde. Es handelt sich also um einen Konflikt, in dem regul�re staatliche, verfassungskonforme Streitkr�fte anderen Truppen gegen�berstehen, die ebenfalls bewaffnet und identifizierbar sind, die eine bekannte Uniform und sichtbare Waffen tragen, Befehlen folgen, die das Kriegsrecht kennen und beachten und schlie�lich irgendwann sogar von dem von ihnen in bewaffneter Form bek�mpften Staat anerkannt wurden. Der gegenw�rtige, vor�bergehende Pr�sident Kolumbiens kann oder will nicht die Ver-bindlichkeit dieser internationalen Rechtsbestimmungen anerkennen; oder er h�lt es f�r nicht vorteilhaft, den Konflikt in dieser standardisierten Form zu akzeptieren. Man sollte an den peruanischen Pr�sidenten-Diktator Fujimori erinnern, der auch faschis-tische Merkmale, Korruption, hohe Umfrageergebnisse aufwies und systematisch die Menschrechte und das Internationale Humanit�re Recht ignorierte. Dies kostete ihn in-ternational und national den Verlust jeglicher Glaubw�rdigkeit , und er musste schlie�lich vor der Justiz seines Landes ins Ausland fliehen. Staatliche Pervertierung des Internationalen Humanit�ren Rechts Die juristischen und politikwissenschaftlichen Fakult�ten k�nnen die widersinnige Inter-pretation des Internationalen Humanit�ren Menschenrechts durch den Staat und die ge-genw�rtige Regierung als Instrument zur Bek�mpfung der Opposition nicht akzeptieren. Es handelt sich dabei gerade um humanit�re Normen. Dies ist vergleichbar mit der staatlichen Nutzung eines �rztlichen Rettungswagens als Kriegspanzer Auf widersinnige und gef�hrliche Weise sind der kolumbianische Staat und das gegenw�r-tige politische Regime nicht bereit, den Krieg zu beenden oder zu humanisieren, im Ge-genteil: Sie betreiben seine Versch�rfung zu Lasten der Menschen-rechte, des Fort-schritts und des sozial gerechten Friedens, die von der wirklichen Mehrheit der Nation er-sehnt werden. Jedes soziale Problem wird vom Staat zu einem der �ffentlichen Ordnung gemacht (4), zu einer kriegerischen Auseinandersetzung in der Opfer zu T�tern argumentiert werden; es ist die Verwendung des Rechts als Herrschaftsinstrument, als Kriegsmittel. Es ist das Recht im Dienste der Klassen die vor�bergehend den Staatsapparat beherrschen. Dieser Staat, der sich als Rechtsstaat bezeichnet, setzt keine Ma�nahme um, die den so-zialen, wirtschaftlichen , kulturellen und politischen Bed�rfnissen und Forderungen des Volkes, der stetig zunehmenden Arbeitslosen und den t�glich weiteren Beschr�nkungen unterworfenen Arbeitern entspricht. Der Staat zeigt weder Bereitschaft zum Frieden noch zum Wandel, er demonstriert ledig-lich seinen Willen zum Krieg f�r die Aufrechterhaltung von Macht und Privilegien. Die St�rkung des alternativen Rechts ist eine Verpflichtung f�r die Studenten, Dozenten und Mitarbeiter der juristischen Fakult�ten Kolumbiens und der wirklichen Menschen-rechtsorganisationen; jener Menschenrechtsorganisationen, die sich nicht daf�r herge-ben, die Bed�rfnisse der Armen lediglich politisch zu instrumentalisieren und mit den Geldern, die von F�rderern der neoliberalen Globalisierung kommen, soziale Hilfspro-gramme zu betreiben, die letztlich die Taschen jener opportunistischen Organisationen f�llen, die eine angebliche �aktive Neutralit�t� oder Konfliktverweigerung proklamieren, ganz so, als ginge es darum, den Konflikt zu ignorieren oder die Volksbewegung in die Resignation zu f�hren. Noch ist eine bessere Welt m�glich!! Wir unterst�tzen die Interuniversit�re Plattform f�r die Menschenrechte, Mitglied des Komitees f�r die Verteidigung der Menschenrechte in Kolumbien. Grenzen des Internationalen Humanit�ren Rechts zur Beschreibung des kolum-bianischen Konflikts Hielten wir uns nur an die Normen des Internationalen Rechts, w�re dies ein Konflikt in der bereits beschriebenen Form: Ein interner bewaffneter Konflikt ohne internationale Beteiligung. Mithin ein Standardfall im Rahmen des internationalen Rechts. Die Wirklichkeit ist allerdings anders. Es wird behauptet, dass es in Kolumbien Gewalt gibt, weil es Aufruhr gibt. Alle sozialwissenschaftlichen Untersuchungen, Rechtsgutachten und politischen Analysen der juristischen Fakult�ten, Stellungnahmen der Organisationen zum Schutz der Men-schenrechte und schlie�lich die Wirklichkeit selbst belegen das Gegenteil. Aufruhr und Massenk�mpfe gibt es, weil es wirtschaftliche und soziale, kulturelle, politi-sche und rassische Gewalt des Staates gegen seine B�rger gibt, genauer gesagt, gegen das Volk und die Arbeiter, die ein Leben in W�rde wollen. Das Volk wird auf unterschied-liche Weise durch die neoliberale Politik und antidemokratische Ma�namen des Staates angegriffen Diese vielgestaltige Volksbewegung, von anderen als Zivilgesellschaft bezeichnet, wird durch das Zusammentreffen von vier Elementen bestimmt: 1. sie steht in Konfrontation zum Staat 2. sie ist von staatlichem Handeln benachteiligt 3. sie wird vom Staat nicht vertreten 4. der Staat, der durch internationale und nationale Rechtsnormen verpflichtet ist, die Menschenrechte zu garantieren und zu verteidigen, verst��t gegen diese Pflichten durch eigenes handeln oder unterlassen oder durch Unterwerfung unter die vorherrschende imperialistische Politik. Der Staat und sein gegenw�rtiges politisches Regime vertiefen den Konflikt, dessen Ur-sprung im grunds�tzlichen Widerspruch zwischen der gesellschaftlichen Produktion des Reichtums und dessen privater Aneignung liegt. So betrachtet ist der kolumbianische Konflikt kein juristischer Standardfall, sondern ein Konflikt mit ganz eigenem, kolumbianischen Charakter, zugleich sozial und milit�risch, in dem es weder Akteure noch Zuschauer gibt: Es ist ein komplexer, vielseitiger Konflikt, an dem das gesamte Volk in der einen oder anderen Weise beteiligt ist, in dem es auch nicht die vorgebliche aktive Neutralit�t gibt. Wie ein bekanntes Lied sagt : Alle m�ssen Rumba tanzen � und die Realit�t zeigt, dass niemand in diesem sozialen und gewaltsamen Kon-flikt unbeteiligt sein kann. (1) Jeder wirksame Vertrage verpflichtet alle Beteiligten zur Erf�llung nach bestem Wissen und Ge-wissen. (2) Mit Versp�tung wurde mit dem Gesetz zur Zustimmung eines Internationalen Vertrages Nr. 171/1994 dem Zusatzprotokoll zur Genfer Konvention vom 12. August 1949 �ber den Schutz der Op-fer von bewaffneten Konflikten ohne internationalen Charakter � �II. Protokoll�, Genf, 08. Juni 1977 � zugestimmt. Die Ausf�hrung des Gesetzes wurde durch das Urteil C-225-95 des Verfassungsgerichts vom 18. Mai 1995 genehmigt. Berichterstatter des Gerichts war Dr. Alejandro Mart�nez Caballero. (3) Sterling, Athernay: �Si hay Argumentos Jur�dicos para acuerdos hacia el canje humanitario pero no existe voluntad pol�tica ni de cambio para implementarlo� Revista Impacto 40 # 9 ISSN 0124-7417 Universidad Santiago de Cali, August 2004. Auch ver�ffentlicht von Legis, Anncol, Argenpress, Dp & Dh, Caracul (Website der Familienangeh�rigen der 12 Abgeordneten aus Valle, die von den Aufst�n-dischen gefangen gehalten werden) sowie weiteren Zeitschriften und journalistischen und wissen-schaftlichen Publikationen in Europa, America und Kolumbien. (4) Die P�nalisierung des sozialen Protestes ist bekannt als Instrument im krieg der kolumbianischen herrschenden Klassen gegen das Volk und die Arbeiter. E-Mail: voz@nuevacolombia.de Website: http://www.nuevacolombia.de |